Satzung der Stiftung Oase

§ 1 Rechtsform, Name, Sitz der Stiftung

1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung Oase.Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Privatrechts mit Sitz in Osnabrück.

§ 2 Zweck der Stiftung

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar religiöse und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
2. Zwecke der Stiftung sind:
a) Die Förderung der christlichen Wertorientierung in Maßnahmen zur beruflichen Bildung, vor allem im Bereich der Persönlichkeitsbildung, der Sozialkompetenz und der ethischen Kompetenz, vor, während und nach der Berufsausbildung.
 
b) Die Unterstützung von Schulleitungen und Lehrkräften von berufsbildenden und allgemeinbildenden Schulen sowie in Ausbildungsbetrieben.
 
c) Die Förderung des Abbaus von sozialen und persönlichen Benachteiligungen insbesondere bei jungenMenschen im Umfeld von Schule und Arbeitswelt.
 
d) Die Förderung der Wissenschaft in Bezug auf die unter a) bis c) aufgeführten Zielsetzungen.
 
3. Die unter 2.a) und 2.b) aufgeführten Stiftungszwecke werden insbesondere durch operative Maßnahmen,z.B. Seminarveranstaltungen und durch föderative Maßnahmen, z.B. finanzielle Unterstützung von jungen Erwachsenen, die die Voraussetzungen der Bedürftigkeit im Sinne des § 53 der Abgabenordnung erfüllen. Der Zweck der Förderung der Wissenschaft wird insbesondere verwirklicht durch die Anregung und Förderung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben.
 
4. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Stiftungsvermögen

1. Das Anfangsstiftungsvermögen besteht aus einem Barvermögen in Höhe von 30.000 DM.
 
2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
 
3. Dem Stiftungsvermögen wachsen etwaige Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, die ausdrücklich zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Zustiftungen).

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden)

sind mit Ausnahme der im Abs. 3 vorgesehenen Beträge, zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu

verwenden.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3. Im Rahmen des steuerlich Zulässigen kann die Stiftung Teile der Erträge dem Stiftungsvermögen

zuschlagen bzw. in eine freie Rücklage einstellen.

4. Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung zweckgebundene Rücklagen im Sinne von § 58, Nr.6 AO 77 bilden.

§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6 Organisation der Stiftung

1. Geschäftsführendes Organ der Stiftung ist der Vorstand.

2. Auf Beschluss des Vorstands kann ein Stiftungsbeirat eingerichtet werden. Die Funktion und

Arbeitsweise des Stiftungsbeirates werden durch eine vom Vorstand zu erlassende

Geschäftsordnung geregelt.

3. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der erste Vorstand wird vom Stifter

bestellt. Bei einer Erweiterung des Vorstandes oder beim Ausscheiden eines Mitglieds wird die

Kandidatin bzw. der Kandidat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln gewählt.

4. Der Stifter gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an. Die weiteren Mitglieder des Vorstands werden auf drei Jahre bestellt. Eine Wiederwahl ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der

Vorstandsmitglieder zulässig.

5. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit einer

Mehrheit von zwei Dritteln. Der Stifter hat das Recht des Vorsitzenden auf Lebenszeit.

6. Der Vorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen.

7. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen im Dienst der Stiftung.

8. Den Mitgliedern des Vorstands dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.

9. Vorstandsmitglieder, die sich einer groben Pflichtverletzung schuldig machen oder zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht mehr fähig sind, können vom Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln abgewählt werden. Das betreffende Mitglied ist vorher zu hören.

10. Die Nachfolger ausscheidender Mitglieder werden lediglich für die verbleibende Amtszeit gewählt.

11. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstands

1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Es handelt durch seinen Vorsitzenden allein oder durch dessen Vertreter zusammen mit einem Mitglied.

2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

a) Die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,

b) die Führung der laufenden Geschäfte,

c) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungs-vermögens,

d) die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung, Aufstellung der Jahresrechnung und der Vermögensübersicht,

e) Festlegung der Geschäftsordnung für den Beirat.

§ 8 Beschlüsse

1. Ein Stiftungsorgan ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter anwesend sind.

2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nicht ein anderes bestimmt. Bei einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme die/des Vorsitzenden oder in ihrer/seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters bzw. ihrer/ seiner Stellvertreterin.

3. Zu den Sitzungen eines Stiftungsorgans wir von der / von dem Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich eingeladen.

4. Beschlüsse über die Zweckverwirklichung können auf Verlangen der/des jeweiligen Vorsitzenden auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

5. Zu ihrer Gültigkeit ist die Teilnahme aller Organmitglieder am Abstimmungsverfahren notwendig. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb von drei Wochen seit der Aufforderung zur Abstimmung als Ablehnung.

6. Über die Sitzung der Stiftungsorgane sind Protokolle zu fertigen, die von der /von dem Protokollführer.in und von der/von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

§ 9 Anpassung des Stiftungszwecks 

Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann der Vorstand einstimmig den Stiftungszweck neu definieren oder konkretisieren. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.

§ 10 Auflösung der Stiftung

Der Vorstand kann die Auflösung der Stiftung einstimmig beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr erwarten lassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

§ 11 Vermögensverfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Satzungszweckes fällt das Vermögen an das Haus „Maria Frieden“ in Wallenhorst/Rulle, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden hat.

§ 12 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 13 Stellung des Finanzamts

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgeschäft ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamts einzuholen.

§ 14 Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport – Regierungsvertretung Oldenburg. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

Osnabrück, 30.11.1987 geändert am: 02.09.1996, geändert am: 11.07.2006, geändert am: 01.04.2009 geändert am: 15.12.2025

Das aktuelle Vermögen der Stiftung Oase beträgt 1.800.000 €.

 

 

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Vorstand

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